Ab der Wintersaison 2025/2026 besteht gemäß Gesetzesdekret Nr. 96 vom 30. Juni 2025 die Pflicht, unabhängig vom Alter, beim Ausüben von Alpinski, Snowboard, Telemark, Schlitten und Rodeln einen normgerechten Schutzhelm zu tragen. Der Verantwortliche für den Verstoß unterliegt einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100,00 bis 150,00 Euro. Im Falle einer Wiederholung des Verstoßes wird zusätzlich zur Geldbuße auch die Zutrittsberechtigung zu den Aufstiegsanlagen für einen Zeitraum von einem bis drei Tagen entzogen oder ausgesetzt.
Gemäß Legislativdekret Nr. 40/2021 muss jeder, der alpine Skipisten nutzt:
1.über eine gültige Versicherung verfügen, die seine zivilrechtliche Haftung für Schäden oder Verletzungen gegenüber Dritten abdeckt;
2.darf nicht unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss toxischer Substanzen Ski fahren.